Tafelsatzung

Satzung – Zornedinger Tafel e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Zornedinger Tafel e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ebersberg eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Zorneding.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Zornedinger Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Zweck des Vereins ist die Unterhaltung, Unterstützung und finanzielle Förderung der Zornedinger Tafel. Lebensmittel, die kurz vor dem Verfalldatum sind, werden von den Helferinnen und Helfern der Zornedinger Tafel in der Regel einmal pro Woche von den Supermärkten, Bäckereien etc. abgeholt und an Bedürftige verteilt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  1. Der Satzungszweck der Zornedinger Tafel e.V. wird insbesondere verwirklicht durch die unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel, andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs sowie Geldspenden für Zukäufe zu sammeln und bedürftigen Personen zuzuführen. Die Zornedinger Tafel e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben, die das Ziel haben, die Aufgaben der Zornedinger Tafel e.V. bekanntzumachen, neue Mitglieder zu werben und die Spendenbereitschaft zu mobilisieren.
  1. Jegliche Arbeit im Verein wird ehrenamtlich geleistet. Sollten die anfallenden Arbeiten einen Umfang erreichen, dass deren Erledigung durch ehrenamtliche Kräfte nicht mehr gewährleistet ist, können ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin und/oder weiteres Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben vom Vorstand angestellt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
  1. Folgende Mitgliedsarten sind zu unterscheiden
    1. aktive Mitglieder (nehmen aktiv an der Tafelarbeit teil)    
    2. inaktive Mitglieder (beraten, unterstützen und fördern den Verein)

Beide Mitgliedsarten gelten als ordentliche Mitglieder im Sinne der Satzung. 

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  1. Grundlage der Mitgliedschaft ist die Satzung des Vereins in der jeweils letzten von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung.
  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Betrags richtet.sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  1. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, soweit Beiträge überhaupt festgelegt wurden, sind im voraus zu leisten.
  1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  1. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss muss mit 3/4 Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst werden.
  1. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:     

  1. Die Mitgliederversammlung (§ 6)
  2. Der Vorstand (§ 7)

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
  2. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands    
  3. Genehmigung der Jahresabrechnung      
  4. Entlastung des Vorstands        
  5. Wahl der Vorstandsmitglieder       
  6. Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen      
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge       
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen     
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins    
  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, wenn der festgesetzte Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß gezahlt wurde. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen legitimierten Vertreter aus.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher per Post, Fax oder E-Mail versandt werden. Bei Postversendung ist der Poststempel bindend, bei Fax und E-Mail Versendung gilt das Absendedatum.
  1. Anträge auf Ergänzung und Änderung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzenden einzureichen. Bindend ist der Poststempel. Diese Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen des Vorstands leitet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied die Versammlung bis zum Abschluss der Wahl der/des Vorsitzenden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zwanzig Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins einer 9/10 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  1. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine schriftliche Abstimmung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, so dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinn durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben, den Mitgliedern zuzusenden und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. der, dem Vorsitzenden,        
    2. der, dem Stellvertretenden Vorsitzenden,      
    3. der Schatzmeisterin, dem Schatzmeister,      
    4. der Schriftführerin, dem Schriftführer     
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch durch ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.
  1. Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner tafelbezogenen Auslagen gegen Vorlage von Belegen, die den steuerlichen Anforderungen genügen.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
  1. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  1. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren vorschreibt. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt gewertet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten; eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein.
  1. Der Verein kann Vorstandsmitgliedern Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erstatten, wenn der Erstattungsbetrag die wirklich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.

§ 8 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.      

§ 9 Finanzen

  1. Ausgaben bis zu einer Höhe von 200 Euro werden von einzelnen Vorstandsmitgliedern in Absprache mit der/dem Schatzmeister/in getätigt, mindestens jedoch von zwei Vorstandsmitgliedern.
  1. Ausgaben, die eine Höhe von 200 Euro überschreiten, bedürfen der 3/4 Mehrheit des gesamten Vorstands.
  2. Tafelbezogene Auslagen von Mitgliedern können – gegen Vorlage von Belegen, die den steuerlichen Anforderungen genügen – vergütet werden, wenn diese vor Anfall einstimmig vom Vorstand genehmigt worden sind.

§ 10 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung nach § 6.8 dieser Satzung.
  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins beauftragt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Vorstand oder eine oder mehrere Personen mit der Liquidation des Vereinsvermögens.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung hilfsbedürftig sind.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ebersberg.

§ 13 Änderungen

Satzungsänderungen zur Anpassung von Formulierungen aus steuerlichen Gründen oder zur Erlangung von Fördermitteln oder sonstigen Vergünstigungen werden durch den Vorstand ohne Einberufung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Zorneding,  27.02.2014